Art. 25 Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
(1) Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:
a) die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder
b) die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;
c) die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;
d) die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG.
(2) Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.
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