Art. 24 Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
(1) Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:
a) es entspricht der Artenbeschreibung;
b) es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;
c) es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.
(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder
b) er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
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