Art. 23 Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
(1) CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:
a) Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
b) es entspricht gemäß Artikel 25 der Sortenbeschreibung;
c) es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;
d) es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.
(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder
b) er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
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