Art. 19 Bedingungen für die Multiplikation — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
(1) Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Artikel 13 multipliziert oder gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang V entsprechen.
(2) Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.
(3) Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
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