Art. 16 Anforderungen an die Gesundheit — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
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(1) Eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des betreffenden Basismaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
Der Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. des Basismaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.
(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie Basismaterial während der Kryokonservierung.
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