EU-RechtRichtlinienDurchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche PrüfungArt. 10

Art. 10Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

In Kraft seit 05. November 2014
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