Art. 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
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(1) Eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des betreffenden Vorstufenmaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
Der Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen ist, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.
(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.
(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.
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