Art. 1 Begriffsbestimmungen — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Rückverweise
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Mutterpflanze“ eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
2. „Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die der Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial anerkennen lassen will;
3. „Mutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
4. „Mutterpflanze für Basismaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
5. „Mutterpflanze für zertifiziertes Material“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
6. „Schadorganismus“ die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
7. „visuelle Kontrolle“ die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
8. „Untersuchung“ eine Untersuchung mit Ausnahme von visuellen Kontrollen;
9. „fruchtende Pflanze“ eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
10. „Kategorie“ Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material;
11. „Multiplikation“ die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
12. „Erneuerung einer Mutterpflanze“ das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
13. „Mikrovermehrung“ die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen bzw. ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
14. „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten beeinträchtigen können, dem Ausmaß entspricht, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, oder geringer ist und dass dieses Ausmaß guter Anbau- und Verarbeitungspraxis entspricht;
15. „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Vermehrungsmaterial bzw. den Pflanzen von Obstarten so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials annehmbar sind;
16. „Labor“ eine Einrichtung, in der Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten untersucht werden;
17. „Kryokonservierung“ die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.