ANHANG V Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten — Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
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