Art. 9 Streichung einer Sorte aus dem Sortenverzeichnis — Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Sorte aus dem Sortenverzeichnis gestrichen wird, wenn
a) sie den Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 4 nicht mehr genügt;
b) zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung oder während der Prüfung falsche oder irreführende Angaben zu den Fakten gemacht wurden, auf deren Grundlage die Sorte in das Verzeichnis aufgenommen wurde.
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