Art. 7 Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte — Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses
Die maximale Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte beträgt 30 Jahre.
Im Falle genetisch veränderter Sorten ist die Geltungsdauer der Eintragung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist.
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