Art. 5 Antrag auf Eintragung einer Sorte — Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses
Rückverweise
(1) Zum Zweck der Eintragung einer Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung schreiben die Mitgliedstaaten die Stellung eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats vor.
(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
a) die Informationen nach Maßgabe der technischen Fragebögen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten sind:
b) Angaben dazu, ob die Sorte in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist bzw. ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde;
c) der Vorschlag einer Bezeichnung;
d) im Falle einer genetisch veränderten Sorte der Nachweis darüber, dass der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau zugelassen ist.
(3) Der Antragsteller kann seinem Antrag Folgendes beifügen:
a) eine amtliche Beschreibung, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 von einer zuständigen amtlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats erstellt wurde;
b) alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
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