Art. 10 Anzeigen von Informationen — Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses
(1) Jeder Mitgliedstaat zeigt den zuständigen amtlichen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Angaben an, die für den Zugang zum Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats benötigt werden.
Jeder Mitgliedstaat zeigt der Kommission schnellstmöglich die Eintragung einer Sorte in sein Sortenverzeichnis sowie alle sonstigen Änderungen in seinem Sortenverzeichnis an.
(2) Jeder Mitgliedstaat macht einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission auf Aufforderung Folgendes zugänglich:
a) die amtliche bzw. die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorten, die im Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sind;
b) die Ergebnisse der Prüfung der Anträge auf Sorteneintragung, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 vorgenommen hat;
c) alle sonstigen Informationen zu den Sorten, die im Sortenverzeichnis des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sind oder aus dem Verzeichnis gestrichen wurden;
d) die Liste der Sorten, für die im betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung anhängig ist.
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