ANHANG II TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — Elektrische und erdgasbetriebene Fahrzeuge – Tankstellen/Ladepunkte
Rückverweise
1.1. Normalladepunkte für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Normalladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten. Diese Steckdosen dürfen mit bestimmten Zusatzeinrichtungen wie mechanischen Steckdosen-Verschlüssen ausgestattet sein, sofern die Kompatibilität mit dem Typ 2 gewahrt bleibt.
1.2. Schnellladepunkte für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten.
Gleichstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des „combined charging system Combo 2“ nach der Norm EN62196-3 auszurüsten.
1.3. Kabellose Ladepunkte für Kraftfahrzeuge
1.4. Batterieaustausch bei Kraftfahrzeugen
1.5. Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L
1.6. Ladepunkte für Elektrobusse
1.7. Landseitige Stromversorgung für Seeschiffe
Die landseitige Stromversorgung für Seeschiffe einschließlich Auslegung, Installation und Test der Systeme muss den technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1 entsprechen.
1.8. Landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe
2.1. Wasserstofftankstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann, der als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge dient, müssen den technischen Spezifikationen der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
2.2. Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss den technischen Spezifikationen der Norm ISO 14687-2 entsprechen.
2.3. Wasserstofftankstellen müssen Betankungs-Algorithmen und -Ausrüstungen verwenden, die der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
2.4. Kupplungen für die Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff müssen der Norm ISO 17268 (gaseous hydrogen motor vehicle refuelling connection devices) entsprechen.
3.1. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe
3.2. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge
3.3. Technische Spezifikationen für CNG-Kupplungen/-Behälter
CNG-Kupplungen/Behälter müssen der UNECE-Regelung Nr. 110 entsprechen (die auf ISO 14469, Teil I und Teil II verweist).
3.4. Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge
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