Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. März 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 18. März 2016 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
3. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
4. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
6. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
10. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
11. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.
13. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 78 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
16. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
17. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
18. Der folgende Artikel wird eingefügt:
19. In Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 111 werden die Worte „nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112a“.
20. In Artikel 50a werden die Worte „nach Artikel 112a und unter den Voraussetzungen der Artikel 112b und 112c“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112“.
21. In Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3, wird der Verweis auf „Artikel 112 Absatz 1“ ersetzt durch einen Verweis auf „Artikel 112“.
22. Artikel 112 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 112a erhält folgende Fassung:
24. Artikel 112b wird aufgehoben.
25. In Anhang I Nummer 2 wird das Schema A wie folgt geändert.