Artikel 19 Kosten — Verstärkte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern
Gliederung
Rückverweise
(1) Die im Zusammenhang mit Sanktionen und/oder Geldbußen beigetriebenen Beträge gemäß diesem Kapitel fließen der ersuchten Behörde zu.
Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats ein und verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten.
Die ersuchte Behörde rechnet erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten die Sanktion und/oder Geldbußen nach dem am Tag ihrer Verhängung geltenden Wechselkurs in die Währung des ersuchten Staats um.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen voneinander keine Erstattung von Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach dieser Richtlinie oder infolge der Anwendung der Richtlinie entstehen.
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