EU-RechtRichtlinienVerstärkte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von ArbeitnehmernKAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND/ODER GELDBUSSENArtikel 14

Artikel 14Benennung der zuständigen Behörden

In Kraft seit 17. Juni 2014
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