Artikel 14 Benennung der zuständigen Behörden — Verstärkte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern
Gliederung
KAPITEL VI GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND/ODER GELDBUSSEN
Artikel 14 Benennung der zuständigen Behörden
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über das IMI mit, welche Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht im Sinne dieses Kapitels zuständig ist bzw. sind. Die Mitgliedstaaten können, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus ihres Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Ersuchen und für die Unterstützung anderer einschlägiger Behörden verantwortlich sind.
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