Artikel 6 Anzahl der Zulassungen — Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 6 Anzahl der Zulassungen
Rückverweise
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.
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