Artikel 24 Statistische Angaben — Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Statistische Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der zum ersten Mal ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität und gegebenenfalls der gemäß Artikel 21 Absatz 2 eingegangenen Meldungen und, soweit möglich, zur Anzahl der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und, soweit möglich, nach Wirtschaftszweig und Stellung der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer untergliedert.
(2) Die statistischen Angaben beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.
(3) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
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