Artikel 20 Mobilität — Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL V MOBILITÄT INNERHALB DER UNION
Artikel 20 Mobilität
Rückverweise
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen von dem ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen, können auf der Grundlage dieses Titels und eines gültigen Reisedokuments unter den in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Bedingungen vorbehaltlich des Artikels 23 in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreisen, sich dort aufhalten und dort arbeiten.
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