Artikel 16 Gebühren — Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND AUFENTHALTSTITEL
Artikel 16 Gebühren
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.
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