Artikel 10 Zugang zu Informationen — Entsendung von Mitarbeitern von außerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND AUFENTHALTSTITEL
Artikel 10 Zugang zu Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweisen sowie Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen zudem in leicht zugänglicher Weise Informationen zu den Verfahren zur Verfügung, die für die kurzfristige Mobilität nach Artikel 21 Absatz 2 und die langfristige Mobilität nach Artikel 22 Absatz 1 anzuwenden sind.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen der aufnehmenden Niederlassung Informationen über das Recht der Mitgliedstaaten, Sanktionen gemäß Artikel 9 und Artikel 23 zu verhängen, zur Verfügung.
Keine Ergebnisse gefunden