Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Strafrechtliche Sanktionen für Geldfälschung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dieser mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, unter Strafe gestellt wird.
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