EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERNArtikel 95

Artikel 95 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

In Kraft seit 02. Juli 2014
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