EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL V GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNGArtikel 87

Artikel 87 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

In Kraft seit 02. Juli 2014
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