EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL IV ABWICKLUNGKAPITEL V AbwicklungsbefugnisseArtikel 68

Artikel 68 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

In Kraft seit 02. Juli 2014
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