Artikel 51 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL IV ABWICKLUNG
KAPITEL IV Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 5 Bail-in-Instrument
Unterabschnitt 3 Anwendung des Bail-in-Instruments
Artikel 51 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b, c oder d im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Artikel 52 ein Reorganisationsplan aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen können die Bestellung einer Person oder von Personen durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72 Absatz 1 einschließen und zielen auf die Erstellung und Durchführung des in Artikel 52 vorgeschriebenen Reorganisationsplans ab.
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