EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL III FRÜHZEITIGES EINGREIFENArtikel 30

Artikel 30 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen

In Kraft seit 02. Juli 2014
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