Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL II VORBEREITUNG
KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.
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