EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL II VORBEREITUNGKAPITEL III Gruppeninterne finanzielle UnterstützungArtikel 22

Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

In Kraft seit 02. Juli 2014
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