EU-RechtRichtlinienUmgang mit den Problemen von Finanzinstituten in SchieflageTITEL II VORBEREITUNGKAPITEL III Gruppeninterne finanzielle UnterstützungArtikel 20

Artikel 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung

In Kraft seit 02. Juli 2014
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