Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 37 Absatz 9, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 zu erreichen;
2.
ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
3.
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;
4.
ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5.
ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6.
ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7.
die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8.
eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
9.
eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
10.
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
11.
eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
12.
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
13.
eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
14.
eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15.
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16.
die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
17.
eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18.
eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
19.
eines der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
20.
eine der in den Artikeln 63 bis 72 genannten Befugnisse;
21.
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
22.
die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 5 benannt wurden;
23.
ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;
24.
ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
25.
die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
26.
ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
27.
eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
28.
eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
29.
die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
30.
eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
31.
eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
32.
ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
33.
ein gemäß Artikel 7 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
34.
eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
35.
Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
36.
Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
37.
eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
38.
Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
39.
die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
40.
die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
41.
ein gemäß Artikel 10 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
42.
a) entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts
b) oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
43.
ein gemäß den Artikeln 12 und 13 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
44.
die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
45.
ein nach Artikel 91 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
46.
ein gemäß Artikel 88 eingerichtetes Kollegium, das die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
47.
Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
48.
Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
49.
ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
50.
ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
51.
die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
52.
ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
53.
der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
54.
Veräußerung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
55.
der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 42 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
56.
eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt;
57.
der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
58.
der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde;
59.
eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 2 erfüllt;
60.
der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 40 auf ein Brückeninstitut;
61.
Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
62.
Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
63.
die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
64.
eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
65.
ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
66.
die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse;
67.
eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung;
68.
Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
69.
Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
70.
der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
71.
die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
72.
ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
73.
Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
74.
für die Zwecke von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 und Titel IV Kapitel V Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
75.
der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
76.
ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
77.
ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis gelöscht wurden;
78.
die gemäß Artikel 61 benannte Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 59 Absatz 3 zuständig ist;
79.
ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;
80.
der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
81.
jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen Mitgliedstaat;
82.
das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
83.
ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
84.
ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
85.
ein Unionsmutterinstitut, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
86.
87.
ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
88.
eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
89.
eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
90.
eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
91.
der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
92.
eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
93.
ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
94.
gedeckte Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
95.
erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
96.
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
97.
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
98.
99.
eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
100.
folgende Verträge und Vereinbarungen:
a) Wertpapierkontrakte, einschließlich
b) Warenkontrakte, einschließlich
c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
d) Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen:
e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger,
f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
101.
die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 6, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 17 oder 18, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Artikel 59;
102.
eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 35 oder einer Person nach Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 1;
103.
die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
104.
ein Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
105.
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
106.
22. Dezember 2011
107.
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
108.
ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 35 genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Definition der „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 36 genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit der Definition der „Kerngeschäftsbereiche“ zu erlassen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
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