Artikel 14 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL II VORBEREITUNG
KAPITEL I Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Abschnitt 3 Abwicklungsplanung
Artikel 14 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
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