Artikel 128 Zusammenarbeit mit der EBA — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 128 Zusammenarbeit mit der EBA
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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