Artikel 108 Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge — Umgang mit den Problemen von Finanzinstituten in Schieflage
Gliederung
TITEL VII FINANZIERUNGSMECHANISMEN
Artikel 108 Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
a) folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:
b) folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
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