Artikel 11 Umsetzung — Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
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