Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten
Vorwort/Präambel
(1) Unbeschadet des Artikels 3 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 16. Mai 2017 nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.
(2) Projekte unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie, wenn vor dem 16. Mai 2017
a) das Verfahren in Bezug auf die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU eingeleitet wurde oder
b) die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgelegt wurden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Der folgende Anhang wird eingefügt:
2. Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:
Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
12. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Folgender Artikel wird eingefügt:
14. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.