Artikel 22 Übergangsbestimmungen — Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Prüfeinrichtungen und -geräten nach Artikel 11, die nicht den Mindestanforderungen nach Anhang III genügen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem 20. Mai 2018 für die Durchführung der technischen Überwachung zulassen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Anforderungen nach Anhang V spätestens ab 1. Januar 2023 an.
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