Artikel 15 Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten — Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Gliederung
KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN
Artikel 15 Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Mai 2015 die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen und setzen sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen in Kenntnis. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller nationalen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.
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