Artikel 12 Prüfstellen — Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Gliederung
KAPITEL IV VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 12 Prüfstellen
(1) Die Prüfstellen, in denen die Prüfer die technische Überwachung durchführen, werden von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde ermächtigt.
(2) Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zu genügen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen für die Objektivität und das hohe Qualitätsniveau der technischen Überwachung Sorge.
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