Artikel 17 Tabak zum oralen Gebrauch — Strengere EU-Vorschriften für Tabakwaren
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.
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