Artikel 9 Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
Artikel 9 Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn
a) die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, oder
b) der Aufenthalt des Inhabers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten entziehen, wenn dies angemessen ist, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn
a) gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden;
b) das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder
c) gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn
a) Artikel 5 oder 6 nicht oder nicht mehr eingehalten werden;
b) der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist;
c) der Arbeitgeber seinen aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; oder
d) der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will.
(4) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag zu entziehen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.
(6) Die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.
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