Artikel 7 Anzahl der Zulassungen — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
Artikel 7 Anzahl der Zulassungen
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Saisonarbeit einreisen dürfen. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.
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