EU-RechtRichtlinienBeschäftigung als SaisonarbeitnehmerKAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGENArtikel 6

Artikel 6Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

In Kraft seit 29. März 2014
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