EU-RechtRichtlinienBeschäftigung als SaisonarbeitnehmerKAPITEL II ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGENArtikel 5

Artikel 5Kriterien und Anforderungen für die Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen

In Kraft seit 29. März 2014
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