Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen im Rahmen von
a) Unionsrecht, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossen wurden;
b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten geschlossen wurden.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, auf die die Artikel 18, 19, 20, 23 und 25 Anwendung finden, anzunehmen oder beizubehalten.
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