Artikel 27 Berichterstattung — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Berichterstattung
Alle drei Jahre und zum ersten Mal spätestens am 30. September 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
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