Artikel 26 Statistiken — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Statistiken
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der erstmalig erteilten Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verlängert, erneuert oder entzogen wurde. Diese Statistiken werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Genehmigung und Wirtschaftszweig untergliedert.
(2) Die Statistiken gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Bezugszeiträume eines Kalenderjahrs und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.
(3) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
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