Artikel 25 Erleichterung der Einreichung von Beschwerden — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE
Artikel 25 Erleichterung der Einreichung von Beschwerden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, oder über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entweder im Namen des Saisonarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit dessen Einwilligung Verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren — ausgenommen Verfahren und Entscheidungen betreffend Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt —, die zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, anstrengen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Saisonarbeitnehmer denselben Zugang wie andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Position zu Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber haben, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Richtlinie erfolgen.
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