Artikel 24 Kontrolle, Bewertung und Inspektionen — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE
Artikel 24 Kontrolle, Bewertung und Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie vor. Dazu gehören Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder die zuständigen Behörden und — sofern dies nach dem nationalen Recht für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, vorgesehen ist — Arbeitnehmerorganisationen Zugang zum Arbeitsplatz und — mit Zustimmung des Arbeitnehmers — zur Unterkunft haben.
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