Artikel 22 Rechte auf der Grundlage der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE
Artikel 22 Rechte auf der Grundlage der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
Während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß Artikel 12 hat der Inhaber zumindest die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat;
b) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, gemäß dem nationalen Recht;
c) das Recht auf Ausübung der mit der Genehmigung genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht.
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