EU-RechtRichtlinienBeschäftigung als SaisonarbeitnehmerKAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEITArtikel 21

Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

In Kraft seit 29. März 2014
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Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer | GesetzeFinden.at