Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung — Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT
Artikel 21 Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern nur durch die öffentliche Arbeitsverwaltung erfolgen darf.
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